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AUSBAUPOTENZIAL:
Wie angesprochen, vermag die angebotene Anlage insgesamt auch hohen Ansprüchen an Ruhe, Erholung und Freizeit zu genügen. Der geltende Bebauungsplan lässt es zu – selbstverständlich immer innerhalb dieser Zweckbestimmung – dass sich alle Ideen fast uneingeschränkt umsetzen lassen.
Damit lässt sich auf dem Gesamtangebot sicher eine einmalige, attraktive Gesamtanlage / Gesamteinrichtung realisieren.
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